Rechtsanwaltskanzlei Canji

Umgangsrecht

Bei getrennt lebenden Eltern entsteht oft Streit, wer das gemeinsame Kind / die Kinder wann zu sich nehmen kann.

Unabhängig vom Sorgerecht hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, Anspruch auf den ersten Feiertag der gesetzlichen Feiertage (Heiligabend und den 1. Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag).

Der andere Elternteil hat einen Anspruch auf den 2. Feiertag.

Die Schulferien sind grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, hat dafür zu sorgen, dass das Kind ausreichend Wechselwäsche hat, wobei auch dem anderen Elternteil zumutbar ist, die Waschmaschine nach 3 Tagen anzustellen. Auch bei längeren Ferienaufenthalten (3 Wochen) des Kindes ist der Unterhaltspflichtige nicht berechtigt, den Kindesunterhalt einzustellen. Auch besteht kein Informationsanspruch des einen Elternteils über Unternehmungen des anderen Elternteils mit dem Kind während seines Umgangs.

Können sich die Eltern wegen einzelner Punkte nicht einigen, können sie Vermittlung durch das Jugendamt beantragen oder bei Eile das Familiengericht einschalten.