Rechtsanwaltskanzlei Canji

Häufig gestellte Fragen zur Ehescheidung

Wie werde ich geschieden?

Eine Ehe wird durch das Familiengericht mit einem Urteil geschieden. Hierfür ist ein Scheidungsantrag erforderlich, der mit einem Gerichtskostenvorschuss oder einem Antrag auf Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin bei Gericht eingereicht werden muss. Der Rechtsanwalt muss eine vom Mandanten unterschriebene Prozessvollmacht beifügen. Eine Kopie der Vollmacht oder ein Fax reicht nicht. Bei vorab per Fax eingereichten Scheidungsanträgen muss die Prozessvollmacht im Original schnellstens nachgereicht werden. 

Ist für die Ehescheidung ein Anwalt nötig?

Nach § 78 ZPO (Zivilprozessordnung) kann ein Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden. Daraus folgt, dass jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt braucht, der den Scheidungsantrag stellt. Der Anwalt muss den Scheidungsantrag verfassen, ihn unterschreiben und beim Gericht einreichen. Der Anwalt muss ebenfalls beim Scheidungstermin vor Gericht anwesend sein. Auch bei einverständlichen Scheidungen und kurzen Ehen ist eine Scheidung ohne einen Anwalt nicht möglich. Eine Scheidung beim Notar ist ebenfalls nicht möglich.

Kann man sich einen Anwalt gemeinsam nehmen?

Nein. Ein Anwalt darf in einem Scheidungsverfahren nur einen von beiden Ehegatten vertreten. Andernfalls bestünde Interessenkollision. Bei einvernehmlichen Scheidungen können die Eheleute jedoch vereinbaren, dass sie sich die Kosten für den gemeinsam ausgesuchten, jedoch nur von einem beauftragten Rechtsanwalt teilen.

Brauche ich einen Fachanwalt für Familienrecht? Was ist das?

Fachanwälte für Familienrecht sind auf dem Gebiet des Familienrechts spezialisierte Rechtsanwälte. Die Bezeichnung wird nach mehreren Prüfungen und dem Nachweis der praktischen Erfahrung von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Da mit der Scheidung auch die übrigen Folgesachen (nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn) geregelt werden, empfiehlt es sich, einen Spezialisten auf dem Gebiet zu beauftragen. Die Vertretung durch einen Fachanwalt kostet genau so viel, wie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ohne Spezialisierung. Beide rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Wann kann die Scheidung frühestens eingereicht werden?

Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren ist, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt voneinander leben (Trennung von Tisch und Bett), wobei der Ablauf von 11 Monaten ausreichen kann. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen, ein Auszug eines Ehegatten ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass die gegenseitigen Versorgungsleistungen (Kochen, Waschen, Einkaufen) eingestellt werden und eine Trennung im Bett erfolgt. Sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, können Ausnahmen gelten. 

Kann eine Ehescheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden?

Vor Ablauf des Trennungsjahres können Scheidungsanträge nur dann erfolgreich eingereicht werden, wenn ein so genannter Härtefall vorliegt. Das weitere Verheiratetsein und ein Abwarten des Trennungsjahres müssen für den Ehegatten, der die Scheidung begehrt, eine unzumutbare Härte darstellen. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen erfüllt sind, kann in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Wie lange dauert das Ehescheidungsverfahren?

Aufgrund des zwingend mit dem Ehescheidungsverfahren durchzuführenden Versorgungsausgleichs (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche) ist mit einer Mindestdauer eines Ehescheidungsverfahrens von 4 bis 6 Monaten zu rechnen. Die jeweiligen Versorgungsträger ermitteln die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute. Wenn auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem notariellen Ehevertrag verzichtet wurde, kann das Scheidungsverfahren auch unter der Mindestdauer liegen und eine Dauer von 2 Monaten erreichen. Da die Eheleute nach dem Gesetz die Möglichkeit haben, mit der Scheidung noch den Unterhalt nach der Scheidung (so genannter nachehelicher Unterhalt) und den Zugewinn zu regeln, kann sich das Scheidungsverfahren hierdurch erheblich verzögern. Es empfiehlt sich daher vor Einreichung der Ehescheidung einen Vertrag über die Scheidungsfolgen (Scheidungsfolgenvertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung) bei einem Notar zu schließen.

Kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Für vor dem 01.09.09 eingereichte Scheidungsverfahren gilt folgendes: Ist der Versorgungsausgleich in einem notariellen Vertrag ausgeschlossen, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss ein Scheidungsantrag eingereicht werden. Die Vereinbarung muss ruhen. Wird der Scheidungsantrag vor Ablauf der Jahresfrist bei Gericht eingereicht, gilt der Versorgungsausgleichsverzicht als Parteivereinbarung nach §1587o BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und muss vom Familiengericht zur Wirksamkeit genehmigt werden. In diesen Fällen wird das Gericht erst die zeitaufwendigen Auskünfte der Versorgungsträger einholen, um entscheiden zu können, ob es den Versorgungsausgleichsverzicht genehmigt.

Was ist das Rentnerprivileg / Pensionistenprivileg?

Mit jeder Scheidung wird auch über den Ausgleich der Rente entschieden (so genannter Versorgungsausgleich), es sei denn der Versorgungsausgleich ist per notariellen Vertrag wirksam ausgeschlossen. Der Versorgungsausgleich erfolgt in der Weise, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche miteinander verglichen werden. Derjenige Ehegatte, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen, d.h. er bekommt sie von seinem Rentenkonto gekürzt und der andere Ehegatte erhält den Ausgleichsbetrag auf sein Rentenkonto umgebucht. Bisher, nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Gesetzeslage, sind Rentner und Pensionäre geschützt, d.h. sie bekommen die Rente erst dann gekürzt, wenn der andere Ehegatte Rente bezieht. Diesen Schutz nennt man Rentnerprivileg bei Rentnern und Pensionistenprivileg bei Pensionären. Das Rentnerprivileg / Pensionistenprivileg gilt für alle Scheidungsverfahren, die vor dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingereicht werden. Allerdings muss ein Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten oder ein Unterhaltsverzicht mit Abfindung vorliegen. Bei einem Unterhaltsverzicht ohne Abfindung zum Beispiel in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Prozessvergleich findet das Rentnerprivileg keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung ist die Höhe der Unterhaltsabfindung nicht maßgeblich. Für nach dem 01.09.09 eingereichte Scheidungen gilt das neue Recht. Mit der Scheidung wird daher die Rente / Pension direkt bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gekürzt, obwohl der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Rente / Pension erhält.

Wie viel kostet eine Ehescheidung?

Die Ehescheidungskosten beinhalten die Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten. Beide richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert wird vom Familiengericht festgesetzt. Bei Ehescheidungsverfahren beträgt der Gegenstandswert mindestens 2.000 € und ermittelt sich durch die Zusammenrechnung des 3-monatigen Nettoeinkommens beider Eheleute nach Abzug eines Freibetrags von ca. 250 € pro Kind. Hinzu gerechnet werden ca. 5-10% des um Restschulden und eines Freibetrages von ca. 30.000 € bereinigten Vermögens. Sowohl der Freibetrag, als auch der prozentuale Anteil des Vermögens variieren von Familiengericht zu Familiengericht. Gerne kann ich Ihnen die ungefähren Scheidungskosten vorab unverbindlich mitteilen.

Welches Gericht ist zuständig?

Der Scheidungsantrag ist beim Familiengericht am gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute einzureichen. Fehlt ein gemeinsamer Wohnsitz im selben Gerichtsbezirk, ist das Familiengericht am Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute zuständig, wenn einer der Ehegatten noch dort seinen Wohnsitz hat. Ist diese Voraussetzung auch nicht gegeben, ist der Wohnsitz des Antragsgegners (derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht stellt) maßgeblich. Wohnt ein Ehegatte im Ausland, ist das Familiengericht am Wohnsitz des Antragstellers / der Antragstellerin maßgeblich. Für ab 01.09.2009 einzureichende Ehescheidungen ist vorrangig der Wohnsitz des Ehegatten, der die gemeinsamen Kinder betreut, für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblich. Wenn keine Kinder vorhanden sind, gelten die oben genannten Regeln.

Was ist eine Onlinescheidung?

Eine Onlinescheidung ist ein via Mail / Internet erteilter Auftrag an den Rechtsanwalt, einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen. Die Informationen, die für die Stellung eines Scheidungsantrages benötigt werden, werden in einem Scheidungsformular online eingegeben und per Mail an den Rechtsanwalt versandt.

Ist eine Onlinescheidung schneller und billiger?

Der Rechtsanwalt hat die Informationen zur Fertigung eines Scheidungsantrages ggf. schneller vorliegen, als wenn erst ein Besprechungstermin vereinbart wird. Da der Rechtsanwalt jedoch eine vom Mandanten persönlich unterzeichnete Prozessvollmacht im Original beim Familiengericht vorlegen muss, wird der vom Rechtsanwalt gefertigte Scheidungsantrag erst an das Familiengericht versandt werden, wenn die Prozessvollmacht im Original vorliegt. Die Onlinescheidung ist in der Regel daher nicht schneller, als die übliche Form der Beauftragung. Die Onlinescheidung ist nicht billiger als die üblichen einvernehmlichen Ehescheidungen. Der Unterschied besteht nur in der Form der Beauftragung des Rechtsanwalts. Die Höhe der Ehescheidungskosten wird allein durch das Familiengericht bestimmt. Das Familiengericht setzt den Gegenstandswert fest. Nach diesem richten sich die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren. Maßgeblich für eine Reduzierung des Gegenstandswertes ist nicht die Tatsache, dass der Auftrag an den Rechtsanwalt online per Onlinescheidung erfolgt ist, sondern, dass die Eheleute sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und keine weiteren Familiensachen (Unterhalt, Zugewinn) zu regeln sind. In diesen Fällen kann das Gericht im Einzelfall einen Abschlag vornehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.